Kosnowski
Malerbetrieb


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s)


§1 Vertragsgrundlage

(1) Vertragsgrundlage für von uns (Kosnowski-Malerbetrieb) übernommene Aufträge ist das Bürgerliche Gesetzbuch und die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB's). Diese AGB's gelten für Verträge mit privaten und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer vertraglichen Vereinbarung der VOB/B oder bei einer Vergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/A.
(2) Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung erbracht werden kann. Bei Einschränkungen der Baufreiheit (z.B. bei Behinderungen, nicht fertiggestellten Arbeiten von Vorgewerke und anderen Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.



§2 Angebot - Preise

(1) Angebote haben eine Gültigkeit nach den Angaben auf dem jeweiligen Angebot. 6. Mit der Angebotsannahme, erhalt der Auftragsbestätigung, gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise, wenn bei Angebotsabgabe noch nicht feststeht, wann die Maßnahme begonnen und abgeschlossen sein soll. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung. Steht bei Angebotsabgabe fest, bis wann die Maßnahmen abgeschlossen sein sollen, gelten die Angebotspreise bis zu diesem Zeitpunkt und erhöhen sich nach weiteren zwei Monaten nach dem vorgenannten Parameter.
(2) Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird



§3 Stundenlohnarbeiten

(1) Zusätzlich beauftragte Leistungen werden gesondert auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Einheitspreis für die Stundenlohnarbeiten wird aus dem Angebot übernommen.



§4 Witterungsbedingungen

(1) Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Eine witterungsbedingte Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist um die Dauer der Unterbrechung. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen. Unter ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen verstehen wir (Kosnowski-Malerbetrieb): Objekt & Lufttemperatur unter +5°C, Gewitter, Sturm, Je nach Material zu hohen Temperaturen.



§5 Vergütung

(1) Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen an der Baustelle. Die Schlusszahlung ist sofort nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss vereinbart sein und wird insgesamt nur dann gewährt, wenn alle Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers(Kosnowski-Malerbetrieb) gutgeschrieben sind.



§6 Gewährleistung Verjährungsfrist

(1) Die Gewährleistungsfrist/Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks (jedoch, spätestens mit der Schlusszahlung) und bezeichnet die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können. Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können durchaus bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich zutreffen, sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen oder starker mechanischer Belastung ausgesetzt sind. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem § 634a BGB wie folgt:
(2) 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und lnstandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
(3) 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung, Fassadensanierungen) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.



§7 Abnahme und Zustandsfeststellung

(1) Der Auftraggeber hat die Leistung nach Fertigstellung abzunehmen. Wenn nichts anderes vereinbart wird (zum Beispiel eine förmliche Abnahme durch Abnahmeprotokoll), erfolgt die Abnahme auch durch Ingebrauchnahme des Gewerks oder, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Frist(Fertigstellungsanzeige) zur Abnahme gesetzt hat, mit Ablauf dieser Frist. Der Aufragnehmer hat vor der (Schluss-)Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.



§8 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

(1) Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Pauschalpreis. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 1O cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.
(2) Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen VOB/C ATV-Norm zugrunde legen.
(3) Bei Stundenlohnarbeiten werden nur tatsächlich verbrauchte Stunden verrechnet, jedoch je angefangene ¼ Stunde abgerechnet.



§9 Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren - Information gemäß § 36 VSBG

(1) Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).



 
 
 
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